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Jugendordnung
§ 1 Der Verein SpVgg Auerbach/Streitheim erkennt die Jugendordnung des BLSV und der entsprechenden Fachverbände an.
§ 2 Zur Vereinsjugend gehören alle jungen Menschen bis unter 27 Jahre, die Vereinsmitglied sind, sowie die gewählten und berufenen Jugendmitarbeiter.
§ 3 Aufgaben der Vereinsjugend
Aufgabe der Jugendarbeit im Verein ist die Förderung der sportlichen Jugendarbeit, die Wahrnehmung von Aufgaben der Jugenderziehung und Jugendhilfe unter weitgehender Berücksichtigung der Interessen junger Menschen (bis unter 27 Jahre) und deren Mitbestimmung und Mitgestaltung sowie die Vertretung gemeinsamer Interessen im Rahmen der Vereinsatzung.
Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet im Rahmen der Satzung des Vereins über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
§ 4 Organe
Die Organe sind:- der Vereinsjugendtag,- die Vereinsjugendleitung,- die Jugendtage der Abteilungen,- die Jugendleitungen der Abteilungen.
§ 5 Vereinsjugendtag
Es gibt ordentliche und außerordentliche Vereinsjugendtage. Der Vereinsjugendtag ist das oberste Organ der Vereinsjugend.
a) ZusammensetzungEr besteht aus:- der Vereinsjugendleitung,- allen jungen Menschen des Vereins (von 10 bis unter 27 Jahre),- allen Mitarbeitern/-innen in der Jugendarbeit des Vereins.
Kinder und Jugendliche haben ab dem 10. Lebensjahr aktives Wahlrecht. Beisitzer der Vereinsjugendleitung müssen bei ihrer Wahl mindestens 14, der/die Vorsitzende bzw. stv. Vorsitzende der Vereinsjugendleitung sowie der Abteilungsjugendleitungen mindestens 18 Jahre alt sein. Der Vereinsjugendsprecher bzw. die Vereinsjugendsprecherin muss bei der Wahl mindestens 14, aber noch unter 18 Jahre alt sein.
b) Aufgaben des Vereinsjugendtages- Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses der Vereinsjugendleitung,- Bestätigung der Vorsitzenden und stv. Vorsitzenden der Abteilungsjugendleitungen,- Entlastung der Vereinsjugendleitung,- Wahl des / der Vorsitzenden und stv. Vorsitzenden der Vereinsjugendleitung,- Wahl des Vereinsjugendsprechers und der Vereinsjugendsprecherin,- Wahl evtl. weiterer Beisitzer, die Vorsitzende von Abteilungsjugendleitungen sein sollten,- Beschlussfassung über vorliegende Anträge,- Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit der Vereinsjugendleitung.
c) Der jährliche Vereinsjugendtag findet mindestens 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung des Vereins statt.Für die Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung finden die entsprechenden Bestimmungen der Vereinssatzung in vorliegender Form entsprechende Anwendung.
§ 6 Vereinsjugendleitung
a) Die Vereinsjugendleitung besteht aus:- dem / der Vorsitzenden,- dem / der stv. Vorsitzenden,- der Vereinsjugendsprecherin und/oder dem Vereinsjugendsprecher,- Beisitzern.
b) Der / die Vorsitzende der Vereinsjugendleitung ist stimmberechtigtes Mitglied des Vereinsvorstandes.
c) Die Vereinsjugendleitung erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages. Die Vereinsjugendleitung ist für ihre Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.
d) Die Sitzungen der Vereinsjugendleitung finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder der Vereinsjugendleitung ist vom / von der Vorsitzenden eine Sitzung binnen zwei Wochen einzuberufen.e) Die Vereinsjugendleitung ist für alle Jugendangelegenheiten des Vereins zuständig. Sie entscheidet über die Verwendung der der Jugend des Vereins zufließenden Mittel im Rahmen der Beschlüsse des Vereinsjugendtages und der Satzung des Vereins.
§ 7 Jugendtag der Abteilungen
a) Es gibt ordentliche und außerordentliche Jugendtage der Abteilungen. Sie sind das oberste Organ der Jugend jeder Abteilung des Vereins.
Der Jugendtag der Abteilung besteht aus:- der Abteilungsjugendleitung,- den jungen Menschen der Abteilung (von 10 bis unter 27 Jahre),- und allen Mitarbeitern in der Jugendarbeit der Abteilung.
b) Aufgaben der Jugendtage der Abteilungen sind:- Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses der Abteilungsjugendleitung,- Entlastung der Abteilungsjugendleitung,- Wahl der Abteilungsjugendleitung,- Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
c) Der ordentliche Jugendtag der Abteilungen und die Wahlen finden jährlich statt.Für die Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung finden die entsprechenden Bestimmungen der Vereinssatzung in vorliegender Form entsprechend Anwendung.
§ 8 Abteilungsjugendleitung
a) Die Abteilungsjugendleitung besteht aus:- dem / der Vorsitzenden,- dem / der stellv. Vorsitzenden,- der / dem Jugendsprecher/-in- Beisitzern.
b) Die Abteilungsjugendleitung erfüllt Ihre Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Jugendtages der Abteilung und des Vereinsjugendtages.Die Abteilungsjugendleitung ist für Ihre Beschlüsse dem Jugendtag der Abteilung, der Vereinsjugendleitung und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.c) Die Sitzungen der Abteilungsjugendleitung finden nach Bedarf statt.Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder der Abteilungsjugendleitung ist vom Vorsitzenden eine Sitzung binnen zwei Wochen einzuberufen.
d) Die Abteilungsjugendleitung ist für alle Jugendangelegenheiten der Abteilung zuständig. Sie entscheidet über die Verwendung der der Abteilungsjugend zufließenden Mittel im Rahmen der Beschlüsse des Jugendtages der Abteilung, des Vereinsjugendtages und der Satzung des Vereins.
§ 9 Jugendordnungsänderungen
Änderungen der Jugendordnung können nur von dem ordentlichen Vereinsjugendtag oder einem speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Vereinsjugendtag beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens ¾ der anwesenden Stimmberechtigtten.
Jugendordnungsänderungen werden erst nach Bestätigung durch die Mitgliederversammlung des Vereins wirksam.Die Jugendordnung wurde am 17.2.2009 vom Vereinsjugendtag und am 3.4.2009 von der Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen / bestätigt.
Anmerkung:Im Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) wird in § 7 Begriffsbestimmungen unter anderem festgelegt:1. Kind, 0 - 13 Jahre2. Jugendlicher, 14 - 17 Jahre3. junger Volljähriger, 18 - 26 Jahre4. junger Mensch, 0 - 26 Jahre